| Fahrzeuge der AUTO UNION und ihrer Vorgänger-Gesellschaften hatten seit der Erfindung des Automobils entscheidenden Anteil an seiner Entwicklung und Verbreitung. Besonders Fahrzeuge der Marke DKW führten in den Jahren zwischen 1930 und 1940 durch ihre moderne Konstruktion, durch die Entwicklung und Verwendung robuster Zweitakt-Motore und ihren günstigen Preis zu den Anfängen der heutigen Massenmotorisierung. Um einen Teil der deutschen Automobil- und Motorradgeschichte zu erhalten, haben sich seit 1972 immer mehr lnteressierte zusammengefunden, die sich um alte Fahrzeuge der Marke DKW, heute auch um Fahrzeuge der Marken AUDI, HORCH und WANDERER bemühen. Um diese Aufgabe von hohem dokumentarischen und kulturellen Rang zu erfüllen, gründeten die Freunde den DKW-VETERANEN-CLUB, den sie 1979 in AUTO UNION-VETERANEN-CLUB umbenannten und gaben sich folgende
SATZUNG
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen AUTO UNION -VETERANEN -CLUB e. V. nachfolgend auch kurz AUVC genannt und ist im Vereinsregister Hamburg eingetragen.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziel
1. Zweck des Vereins ist:
1. Die gemeinsamen Interessen von Liebhabern der Marken AUDI, DKW, HORCH und WANDERER wahrzunehmen und zu fördern.
2. Ein Register der Fahrzeuge dieser Marken zu führen.
3. Die Mitglieder in allen ihre gemeinsamen Interessen betreffenden Fragen zu beraten. 2. Zur Erreichung dieses Zweckes stellt der Verein sich folgende Aufgaben:
1. Ziel des AUVC ist, eine originalgetreue Restauration von historischen Fahrzeugen zu fördern, um somit einen Beitrag zur Dokumentation deutscher Automobilgeschichte zu leisten. Dazu zählen auch die Nachkriegsjahre und die jüngere Vergangenheit der Automobilgeschichte.
2. Sammlung jeglichen Materials über AUDI, DKW, HORCH und WANDERER-Fahrzeuge.
3. Beratung der Mitglieder in allen ihre Fahrzeuge betreffenden Fragen.
4. Der AUVC hält Kontakt zu anderen in- und ausländischen Clubs gleichgesinnter Zielsetzung.
5. Der AUVC ist in jeder Beziehung neutral, konfessionell ungebunden und verfolgt keinerlei Gewinnabsichten. Sollte ein Überschuß erwirtschaftet werden, ist dieser ausschließlich für den Vereinszweck baldmöglichst zu verwenden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder im AUVC können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts werden.
2. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich zu stellen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages bekanntzugeben.
3. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Beschwerdeausschuß Widerspruch einlegen; dies hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
§ 4
Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen laufenden Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Dieser Betrag muß bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf dem Konto des AUVC gutgeschrieben sein. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, daß eine Aufnahmegebühr erhoben wird.
2. Bei Aufnahme in den AUVC während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod des Mitgliedes, sowie bei juristischen Personen bei Geschäftsaufgabe bzw. bei Eintritt der Liquidität.
2. Austritt, der zum Ende des laufenden Kalenderjahres (= Geschäftsjahr) erfolgen kann und bis 31. Dezember mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen ist. Bei Nichteinhaltung läuft die Beitragspflicht weiter. Anspruch auf Rückerstattung von Spenden und Beiträgen besteht nicht. Zur Verfügung gestelltes geistiges Eigentum verbleibt beim Club.
3. Ausschluß: Durch einstimmigen Vorstandsbeschluß kann ein Mitglied wegen Vorliegens folgender Gründe ausgeschlossen werden:
a) bei groben Verstößen gegen den Sinn der Kameradschaft,
b) wenn der Ausschluß im Interesse des Gesamtclubs erforderlich erscheint,
c) wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Erinnerung der Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
4. Gegen den Ausschlußbeschluß kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde beim Beschwerdeausschuß (§ 1 0 der Satzung) einlegen. Dieser entscheidet endgültig und mit sofortiger Wirksamkeit. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsgemäßen Rechte. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 6
Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (HV) 2. Der Vorstand 3. Die Ressortleiter 4. Der Beschwerdeausschuß 5. Die Revisoren
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (HV) ist jährlich einzuberufen. Ort und Zeitpunkt kann von der Mitgliederversammlung des Vorjahres festgelegt werden.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder mindestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf die Mitgliederversammlung schriftlich hinzuweisen. Hierbei ist gleichzeitig der Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Der Schriftform ist durch die Veröffentlichung in den Club-Informationen genüge getan.
3. Anträge von Mitgliedern, die auf der HV behandelt werden sollen, müssen 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen.
4. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, oder nicht gemäß Absatz 3 rechtzeitig eingegangen ist, kann nur entschieden werden, wenn mindestens 2/3 der in der HV anwesenden Mitglieder zustimmt.
5. Die Tagesordnung muß mindesten folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der Stimmliste (stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder) und des Protokollführers. 2. Bericht über das abgelaufene und laufende Geschäftsjahr 3. Kassenbericht 4. Bericht der Revisoren 5. Entlastung des Vorstandes 6. Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes 7. Bestätigung oder Neuwahl des Beschwerdeausschusses 8. Neuwahl des 2. Revisors 9. Haushalts -Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr 10. Anträge 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen oder Auflösung des AUVC.
7. Die Beurkundung der Versammlung erfolgt schriftlich durch den Protokollführer und ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Der Schriftform ist durch die Veröffentlichung in den Club-Informationen genüge getan.
8. Wahlen erfolgen durch Akklamation. Geheim muß gewählt werden, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt.
9. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang erforderlich. Bei weiterer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nur in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Vorstand einberufen oder wenn 20% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand des AUVC besteht aus 3 Personen:
1. Dem ersten Vorsitzenden 2. Dem zweiten Vorsitzenden 3. Dem dritten Vorsitzenden
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der zweite und dritte Vorsitzende sind nur gemeinsam vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis so geregelt, daß die zweiten und dritten Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. 2. Die Mitglieder des Vorstandes haben im Innenverhältnis folgende Aufgaben:
1. Der erste Vorsitzende führt die anfallenden Aufgaben den anderen Vorstandsmitgliedern und Ressortleitern zu (Clubleitung und Koordination),
2. der zweite Vorsitzende verwaltet das Clubvermögen und die Kasse. Er erstellt den Haushaltsplan, er führt die Mitgliederlisten (Mitgliedschaften und Finanzen),
3. der dritte Vorsitzende kann ein Ressortleiter sein. 3. Der Vorstand gibt die Club-Informationen (INFO und Club-Nachrichten) heraus,
4. der Vorstand muß den Mitgliedern einmal jährlich eine auf dem neuesten Stand gebrachte Mitgliederliste zukommen lassen, in der auch die Fahrzeuge der Mitglieder verzeichnet sind.
§ 9
Ressorts
1. Die Aufgabengebiete des Clubs werden durch die Schaffung folgender Ressortleiter bearbeitet:
1. Redaktion Club-Mitteilungen (Info und C-N)
2. Ersatzteil- und Fahrzeugvermittlung
3. DKW-Vorkriegs-Register und Fahrzeugberatung
4. DKW-Nachkriegs-Register und Fahrzeugberatung
5. DKW-Motorrad-Register und Fahrzeugberatung
6. AUDI-Register und Fahrzeugberatung
7. HORCH-Register und Fahrzeugberatung
8. WANDERER-Register und Fahrzeugberatung 2. Die Ressorts werden von Mitgliedern des AUVC freiwillig übernommen. Der Ressortleiter führt dieses Amt im Auftrag des Vorstandes auf unbestimmte Zeit aus. Durch Beschluß der Mehrheit der Mitgliederversammlung hat der Ressortleiter das Amt wieder zur Verfügung zu stellen.
3. Ein Ressortleiter kann auch zwei oder mehr Ressorts bearbeiten. Wenn kein Sachbearbeiter zur Verfügung steht, erfolgt die Arbeit kommissarisch durch den Vorstand.
4. Die Ressortleiter sind gehalten, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Ressortleiter in ihrer Arbeit zu unterstützen.
§ 10
Beschwerdeausschuß
Der Beschwerdeausschuß besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Dieser Beschwerdeausschuß wird bei der HV vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 11
Revisoren
1. Die Kassenprüfer werden anläßlich der Hauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die Rechnungsprüfung. Sie werden gewählt als Revisor 1 und Revisor 2
2. Revisor 1 scheidet nach einem Geschäftsjahr aus. An seine Stelle tritt Revisor 2. Der Posten des 2. Revisors ist dann neu zu besetzten.
§ 12
Regionale Gruppen
1. Regionale Gruppen im AUVC werden nicht errichtet. Ein regelmäßiges Treffen von Mitgliedern, die in geographischer Nähe zueinander wohnen, ist jedoch erwünscht.
2. Ein Auftreten unter dem Namen AUVC bleibt den nach dieser Satzung berufenen Organen vorbehalten.
§ 13
Club-Informationen
1. Die Club-Nachrichten (C-N) und die Info sind die offiziellen Organe des AUVC. Sie sind jedem Mitglied portofrei zuzusenden.
2. Die Club-Nachrichten erscheinen in 4 Ausgaben pro Jahr und berichten über alle Dinge, die für die Mitglieder von allgemeinem und dauerhaftem Interesse sind.
3. Die Club-Info erscheint in mindestens 4 Ausgaben pro Jahr und berichtet über:
1. Mitgliederbewegungen seit Erscheinen der letzten Info, 2. Teilemarkt, Fahrzeugmarkt, Nachproduktion usw., 3. Termine der nächsten Zeit, 4. andere Dinge, die nur von kurzzeitigem Interesse sind. 4. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, in der Club-Info unter Verwendung von Vordrucken kostenlos sachbezogene Annoncen aufzugeben. Der Vorstand kann Leserbriefe veröffentlichen. Regelmäßige Weitergabe der Informationen an Dritte ist nicht statthaft.
§ 14
Club-Satzung
Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Club-Satzung. Personen, die Mitglied im AUVC werden wollen, können vor ihrer Bewerbung zur Mitgliedschaft Einsicht in die Satzung nehmen.
§ 15
Überschüsse und Zuwendungen
1. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Alle Aufgaben innerhalb des Clubs werden ehrenamtlich erfüllt. Auslagen können erstattet werden.
§ 16
Auflösung des AUVC
1. Die Auflösung des AUVC kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei müssen mindestens 75% der Mitglieder vertreten sein. Der Beschluß muß mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden.
2. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder Beschlußfähigkeit mit Dreiviertelmehrheit gegeben ist.
3. Das Clubvermögen darf bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand ist im Falle der Auflösung Liquidator, wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Liquidator bestellt. |